Wir sind der Förderverein der Kita Sonnenblume in Hamburg-Rahlstedt.
Offiziell heißen wir: Verein des Katholischen Kindergartens Hamburg-Rahlstedt e.V.
Der Verein ist ein Zusammenschluss der Eltern der Kita-Kinder und fördert selbstlos und als gemeinnütziger eingetragener Verein die Ziele und Arbeit des Kindergartens. Unseren Verein gibt es seit mehr als 20 Jahren.
Der Förderverein finanziert auf Antrag Angebote, Projekte und Sachmittel für den Kindergarten Sonnenblume, die aus den regulären Betriebsmitteln nicht finanziert werden können.
Die dafür erforderlichen Gelder generiert der Förderverein durch Beiträge seiner Mitglieder, durch Spenden und durch Veranstaltungen.
Die Kita-Leitung, Krippengruppen oder die einzelnen Clubs des Elementarbereichs stellen Anträge zur Finanzierung von Anschaffungen oder Projekten.
Der Verein entscheidet über diese Anträge. Bei positivem Votum finanziert er die Anschaffung oder das Projekt.
Sie können komfortabel online Mitglied im Förderverein werden.
Der Vorstand unseres Vereins hat derzeit folgende Mitglieder:
1. Vorsitzende:
2. Vorsitzender (Finanzen):
Schriftführer:
Alle Vorstandsmitglieder und alle weiteren Unterstützer arbeiten komplett ehrenamtlich für den Verein.
Anja Remmert
Johannes Helmling
Steffen Windelberg
Das Team des Vorstands (v.l.n.r.):
Steffen Windelberg, Anja Remmert, Johannes Helmling
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen “Verein des Kath. Kindergartens Hamburg – Rahlstedt“ mit dem Zusatz “e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Hamburg.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der selbstlosen Förderung des Kindergartens dienen.
Er will durch Zusammenschluss von Eltern und Freunden des Kindergartens die Belange des Kindergartens fördern; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. freiwillige Spenden
3. Veranstaltungen
Alle Mittel dienen ausschließlich und unmittelbar nur den durch die Satzung bestimmten gemeinnützigen Zwecken.
§4 Eintritt
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, auch Personengemeinschaften oder juristische Personen. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des ersten Beitrages erworben.
§5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
§6 Beiträge
Der Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. An das Vereinsvermögen können von Mitgliedern keine Ansprüche geltend gemacht werden.
§7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, zum Beispiel Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§8 Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.
Dieser besteht aus 5 Personen:
Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeweils einzeln zeichnungsberechtigt sind.
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er ist bei Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Allen Vereinsmitgliedern ist es unbenommen, an den Vorstandssitzungen als Zuhörer teilzunehmen. Besondere Einladungen an diese Mitglieder ergehen jedoch nicht.
Für Fehlgeschäfte haftet der Vorstand „en bloc“ nicht. Stellt der Vorstand ein persönliches Verschulden eines Vorstandsmitgliedes fest, so ist dieser haftbar zu machen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sofort bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues aus dem Mitgliederkreise. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten gegebenenfalls nur ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche persönlichen Vorteile ziehen. Niemand darf durch unangebrachte Vergütung begünstigt werden.
§9 Wahl des Vorstands
Die unter 1 bis 5 in §8 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit läuft bis zur Neuwahl. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Das Stimmrecht üben nur Mitglieder aus.
§10 Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Mitglieder zur Prüfung des Jahresabschlussberichtes. Diese Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten den Prüfungsbericht.
§11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Einberufung obliegt dem Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Innerhalb der ersten vier Monate im neuen Rechnungsjahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Auf dieser erfolgen die Vorlage der Jahresabrechnung, die Bekanntgabe des Prüfungsberichtes und die Vorstandswahl. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder die Einladung spätestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung erhalten und 1 Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
§12 Niederschrift
Über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist, nachdem der Vorstand von dem Inhalt Kenntnis genommen hat.
§13 Satzungsänderungen
Jeder Antrag auf Satzungsänderung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einberufung zur Versammlung schriftlich vorzulegen. Die ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet über die Annahme. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle nicht sinnändernde Satzungsänderungen selbständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
§14 Auflösung
Ist der Vorstand der Ansicht, dass die Vorbedingungen für ein weiteres Bestehen des Vereins nicht mehr gegeben sind, hat er eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufen. Ein Antrag auf Auflösung kann auch von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat daraufhin innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung ¾ der anwesenden Mitglieder.