Über uns

Wir sind der Förderverein der Kita Sonnenblume in Hamburg-Rahlstedt.

 

Offiziell heißen wir: Verein des Katholischen Kindergartens Hamburg-Rahlstedt e.V.

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern und Freunden der Kita und fördert selbstlos und als gemeinnütziger eingetragener Verein die Ziele und Arbeit des Kindergartens. Unseren Verein gibt es seit mehr als 20 Jahren.



Vorstand

Der Vorstand unseres Vereins hat derzeit folgende Mitglieder:

1. Vorsitzende: Carolin Fehling

2. Vorsitzende (Finanzen): Karolin Kleffner

Schriftführer: Martin Sternberg

Alle Vorstandsmitglieder und alle weiteren Unterstützer arbeiten komplett ehrenamtlich für den Verein.



Was tut der Förderverein?

Der Förderverein finanziert auf Antrag Angebote, Projekte und Sachmittel für den Kindergarten Sonnenblume, die aus den regulären Betriebsmitteln nicht finanziert werden können.

 

Die dafür erforderlichen Gelder generiert der Förderverein durch Beiträge seiner Mitglieder, durch Spenden und durch Veranstaltungen.

Wie arbeitet der Förderverein?

Die Kita-Leitung, Krippengruppen oder die einzelnen Clubs des Elementarbereichs stellen Anträge zur Finanzierung von Anschaffungen oder Projekten.

 

Der Verein entscheidet über diese Anträge. Bei positivem Votum finanziert er die Anschaffung oder das Projekt.

Wie wird man Mitglied?



Vereinssatzung

Stand: 16. Mai 2022

 

§1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein des Kath. Kindergartens Hamburg-Rahlstedt e.V mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung.

  

§2 Zweckbestimmung des Vereins

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kindertagesstätte Sonnenblume bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Vertretung der Interessen der Kinder der Kindertagesstätte
  • die finanzielle Förderung der Kinder der Kindertagesstätte Sonnenblume durch Kostenübernahme bei Projekten und Aktionen mit pädagogischem Hintergrund
  • die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Maßnahmen zum Wohl der Kinder in der Kindertagesstätte Sonnenblume (z.B. Anschaffung von Lern-und Spielmaterialien, Mobiliar,Raumausstattungen etc.)
  • die finanzielle Unterstützung und Förderung bei der Umsetzung und Ergänzung von Bildungsangeboten.

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

 

5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kindertagesstätte Sonnenblume, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat.

 

§3  Mittel

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

1.     Mitgliedsbeiträge

2.     freiwillige Spenden

3.     Veranstaltungen

Alle Mittel dienen ausschließlich und unmittelbar nur den durch die Satzung bestimmten gemeinnützigen Zwecken.

 

§4 Eintritt

Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, auch Personengemeinschaften oder juristische Personen. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des ersten Beitrages erworben.

 

§5 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt (der Austritt erfolgt nach einmonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende)
  3. durch Ausschluss (der erfolgen kann, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Absichten des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§6 Beiträge

Der Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. An das Vereinsvermögen können von Mitgliedern keine Ansprüche geltend gemacht werden.

 

§7 Organe und Einrichtungen 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, zum Beispiel Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§8 Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.

Dieser besteht aus 3 Personen:

  1. Vorsitzender
  2. stellv. Vorsitzender und Rechnungsführer
  3. Schriftführer

Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeweils einzeln zeichnungsberechtigt sind. 

Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Allen Vereinsmitgliedern ist es unbenommen, an den Vorstandssitzungen als Zuhörer teilzunehmen. Besondere Einladungen an diese Mitglieder ergehen jedoch nicht.

 

Für Fehlgeschäfte haftet der Vorstand „en bloc“ nicht. Stellt der Vorstand ein persönliches Verschulden eines Vorstandsmitgliedes fest, so ist dieser haftbar zu machen.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sofort bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues aus dem Mitglieder­kreise. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten gegebenenfalls nur ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche persönlichen Vorteile ziehen. Niemand darf durch unangebrachte Vergütung begünstigt werden.

 

§9 Wahl des Vorstands

Die unter 1 bis 3 in §8 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder­versammlung gewählt. Die Amtszeit läuft bis zur Neuwahl. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Das Stimmrecht üben nur Mitglieder aus.

 

§10 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Mitglieder zur Prüfung des Jahresabschlussberichtes. Diese Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten den Prüfungsbericht.

 

§11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Einberufung obliegt dem Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Innerhalb der ersten vier Monate im neuen Rechnungsjahr hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Auf dieser erfolgen die Vorlage der Jahresabrechnung, die Bekanntgabe des Prüfungsberichtes und die Vorstandswahl. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder die Einladung spätestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung erhalten und 1 Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.

 

§12  Niederschrift

Über jede Sitzung des Vorstandes und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist, nachdem der Vorstand von dem Inhalt Kenntnis genommen hat.

 

§13 Satzungsänderungen

Jeder Antrag auf Satzungsänderung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zusammen mit der Einberufung zur Versammlung schriftlich vorzulegen. Die ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet über die Annahme. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle nicht sinnändernde Satzungsänderungen selbständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.

 

§14 Auflösung

Ist der Vorstand der Ansicht, dass die Vorbedingungen für ein weiteres Bestehen des Vereins nicht mehr gegeben sind, hat er eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einzuberufen. Ein Antrag auf Auflösung kann auch von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat daraufhin innerhalb von 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung ¾ der anwesenden Mitglieder.